Über uns

Mitgliedsantrag

Wir möchten an dieser Stelle die Mosigkauer Bürger, die sich für unsere Ziele interessieren, Spaß und Freude an der Vorbereitung und Durchführung von kulturellen oder anderen Veranstaltungen für und mit den Mosigkauern haben, herzlich einladen, sich mit ihren Ideen und Vorschlägen in die Arbeit des Bürgervereins einzubringen.

Wir freuen uns, Sie als Mitglied zu begrüßen.
Mitgliedsantrag

Spenden

Spenden für den Verein (u.a. zum weiteren Ausbau und zur Ausstattung des Bürgerhauses) werden auch weiterhin benötigt und können auf folgendes
Konto überwiesen werden:
Stadtsparkasse Dessau-Roßlau
IBAN: DE28 8005 3572 0030 1557 68

Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „BürgerVerein Mosigkau e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. VR 2015 eingetragen.

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in der Ortschaft Mosigkau, einem Ortsteil der Stadt Dessau-Roßlau.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, der Landschaftspflege, der Heimatpflege und Heimatkunde,
des traditionellen Brauchtums und des bürgerlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger Zwecke.

2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

– die Bereitstellung räumlicher, technischer und ökonomischer Infrastrukturen,

– Maßnahmen zum Erhalt und Pflege von Gebäuden und Grünflächen im Denkmalbereich sowie deren Nutzung für kulturelle und soziale Zwecke,

– die Erstellung von Konzepten zur künstlerischen und kulturellen Freizeitgestaltung und die Durchführung von soziokulturellen Angeboten aller Art für …allein Erziehende, ihre Kinder und Freundeskreise,

– Organisierung und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Vortrags- und Ausstellungstätigkeiten,

– Unterstützung der Arbeit sowie Aufbau von Netzwerken mit ortsansässigen Vereinen
und Institutionen (auch überregional), die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, Zusammenarbeit und Koordinierung entsprechender Aktivitäten und Aktionen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann
eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen; der Verein hat die folgenden Mitglieder:
– jugendliche Mitglieder
– ordentliche Mitglieder
– fördernde Mitglieder
– Ehrenmitglieder.

2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.

4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

5. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat.
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das betroffene Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

§ 5 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

2. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

3. Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

4. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1,5 fache Jahresbeitrag sein.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

7. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Versammlungsordnung geben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

4. Vorstehende Regelungen gelten für die Liquidatoren entsprechend.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail und Tel-Nr.).
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterhaltung des Bürgerhauses „Alte Schäferei“ in Mosigkau.

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